Offener Brief zur Diskussion um § 219a StGB

Durchblick e. V., Weinbergstraße 22, 76684 Östringen

An
Frau Bundesministerin Katarina Barley,
Frau Bundesministerin Franziska Giffey,
Herrn Bundesminister Jens Spahn,
Herrn Bundesminister Helge Braun

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Kürze werden Sie zusammenkommen, um ressortübergreifend über die Frage einer Überarbeitung des Paragraphen 219a StGB, Werbeverbot für Abtreibung, zu beratschlagen. Anlaß sind Gerichtsprozesse gegen verschiedene Ärztinnen, die aus ideologischen Gründen wissentlich eine Rechtsnorm brechen, um sich selbst anschließend medienwirksam vor Gericht zu beweinen. Es geht offensichtlich nicht – wie behauptet – um mehr Informationen für Frauen in schwierigen Notlagen. Diese Informationen sind durch die staatlich subventionierten Beratungsstellen ausreichend und unabhängig vorhanden. Es werden andere politische Ziele verfolgt, als die der Öffentlichkeit genannten. Für solche Irreführungen der Bürgerinnen und Bürger sollten Sie sich nicht hergeben. Der § 219a StGB regelt nicht die Interessen von Ärztinnen und Ärzten. Das zu schützende Rechtsgut der gesamten §§ 218ff ist das Lebensrecht ungeborener Kinder. § 219a StGB ist also Kinderschutz.

Wir fordern Sie auf, in Ihrer Funktion als Mitglieder der Bundesregierung, nicht an den Rechten der schwächsten und schutzlosesten Mitglieder unserer Gesellschaft zu rütteln, sondern Ihrem Auftrag gerecht zu werden, auch deren Interessen zu vertreten.
Beteiligen Sie sich nicht an der gezielten Banalisierung von Abtreibung und dem durchsichtigen Plan von Abtreibungs-Lobbyisten, die Tötung eines Kindes im Mutterleib zu einer medizinischen Dienstleistung zu erklären. Schwangerschaft ist keine Krankheit und Abtreibung keine Heilung.

Aus gutem Grund darf in Deutschland nicht für eine rechtswidrige Tat öffentlich geworben werden. Werbung für die Tötung eines Kindes im Mutterleib wäre nicht nur juristisch bedenklich, es wäre zugleich ein Bruch mit den ethischen und moralischen Grundfesten unserer westlichen Zivilisation. Dies sind nur einige von vielen Gründen zur Bewahrung des § 219a StGB in seiner jetzigen Form. In der beiliegenden Broschüre „Wendepunkt“ finden Sie weitere Argumente.

Wir wünschen Ihnen gute Entscheidungen zum Wohle aller und verbleiben mit bestem Gruße


Thomas Schührer
Vorstand Durchblick e. V.